Immobilien Service Bärbel Bahr

Beim Kauf und Finanzierung einer Immobilie werden oft viele Fachbegriffe verwendet. Unser kleines Immobilienlexikon soll Ihnen helfen die "Immobilien-Sprache" besser zu verstehen.

Abgeschlossenheitsbescheinigung   Abnahmeverpflichtung
Abschreibung   Abtretung
Alleinauftrag   Anschaffungskosten
Auflassung   Auflassungsvormerkung
Auszahlungsvoraussetzungen   Baubeschreibung
Bauabnahme   Beleihungsgrenze
Baubeschreibung   Beleihungswert
Bereitstellungszins   Bewirtschaftungskosten
Bürgschaft   Disagio
Effektivzins   Eigenheimzulage
Eigenbedarf   Eigenleistung
Eigennutzung   Einheitswert
Einliegerwohnung   Erbbaurecht
Erschließungskosten   Festdarlehen
Flurkarte   Flurstück
Forward-Darlehen   Fremdkapital
Geldbeschaffungskosten   Gesamtschuldner
Grundbuch   Grundbuchauszug
Grunderwerbsteuer   Grundfläche
Grundschuld   Grundschuldzins
Herstellungskosten   Hypothek
Kaution   Konditionenanpassung
Lageplan   Maklerprovision  
Mietminderung   Nachfinanzierung
Nebenkosten   Nebenleistungen
Negativbescheinigung   Negativerklärung
Nichtabnahmeentschädigung   Nießbrauch
Nominalzins   Notarbestätigung
Nutzfläche   Rangrücktritt
Rangstelle   Refinanzierung
Restschuld   Risikolebensversicherung
Rückauflassungsvormerkung   Rücktritt vom Darlehensvertrag
Schönheitsreparaturen   Schuldübernahme
Sondernutzungsrecht   Sondertilgung
Teilauszahlungszuschlag   Teilungserklärung
Tilgung   Tilgungsaussetzung
Tilgungsplan   Tilgungssurrogat
Tilgungsverrechnung   Treuhandzahlung
Uebergabeprotokoll   Verkehrswert
Vorfälligkeitsentschädigung   Vorkaufsrecht
Vorlast   Wertermittlung
Wohnrecht   Zeitmietvertrag
Zweckbestimmungserklärung   Zwischenfinanzierung

 

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zertifiziert dass die Räumlichkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) abgeschlossen sind. Dieses Sondereigentum an einer Immobilie kann laut Wohnungseigentumsgesetz nur dann eingeräumt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist. Das bedeutet, dass die Wohnung baulich von anderen getrennt ist und einen eigenen abschließbaren Eingang hat. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der Bauaufsichtsbehörde ausgestellt. Der Bauherr muss sie dem Grundbuchamt vorlegen.

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Abnahmeverpflichtung
Durch die Abnahmeverpflichtung verpflichtet sich der Darlehensnehmer, sich innerhalb einer vereinbarten Frist (Abnahmefrist) das Darlehen auszahlen zu lassen.

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Abschreibung
Alle Wirtschaftsgüter, welche eine Wertminderung erfahren, können über Ihre Nutzungsdauer verteilt als steuerlicher Verlust geltend gemacht werden. Diese AfA (Absetzung für Abnutzung)- Prozentsätze werden vom Finanzamt vorgegeben. Bei Immobilien können somit verschiedene Aufwendungen gegenüber Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden. So kann beispielsweise auch ein bestimmter Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes bei vermieteten Immobilien abgeschrieben werden bzw. steuermindernd geltend gemacht werden. Abschreibungen basieren laut Gesetzgeber aufgrund von Abnutzungen. Grundstückswerte können somit nicht abgeschrieben werden. Man unterscheidet prinzipiell in 2 Formen der Abschreibung:

  • lineare Abschreibung: jährlich gleichbleibende Abschreibungsbeträge
  • degressive Abschreibung: jährlich abnehmende Abschreibungsbeträge

Bei der degressiven Abschreibung tritt folglich eine steuermindernde Wirkung wegen der anfänglich höheren Abschreibung früher ein. Bei Neubauten gestattet der Gesetgeber ein Wahlrecht zwischen beiden Abschreibungsformen. Für Altbauten besteht lediglich die Möglichkeit einer linearen Abschreibung. Wir empfehlen Ihnen unbedingt Ihren Steuerberater hinzuzuziehen!

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Abtretung
Übertragung von Rechten und Ansprüchen auf einen Dritten. Innerhalb von Immobilienfinanzierungen besteht beispielsweise die Möglichkeit, die eigenen Rechte und Ansprüche aus Bausparverträgen, Kapitallebensversicherungen, Investmentfonds and die finanzierende Bank abzutreten.

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Alleinauftrag
Bei einem Makleralleinauftrag verpflichtet sich der Makler für den Auftraggeber tätig zu werden. Der Auftraggeber verpflcihtet sich, keine weiteren Makler einzuschalten, Interessenten auf die Bindung hinzuweisen, sowie die Maklercourtage bei rechtswirksamen Abschluss des Geschäftes zu zahlen

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Anschaffungs- und Herstellungskosten
Anschaffungskosten sind in Zusammenhang mit einer Baufinanzierung alle Kosten, die mit dem Erwerb oder der Erstellung einer Immobilie wirtschaftlich verbunden sind. Zu den Anschaffungskosten zählen der Kaufpreis, eventuelle Renovierungs- und Modernisierungskosten, Erschliessungs- Finanzierungskosten sowie Nebenkosten (Maklerprovisionen, Grunderwerbsteuer, Notarkosten).

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Auflassung
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundbuch ist gemäß § 873 BGB die Einigung des(r) Berechtigten (Eigentümer, Konkursverwalter, Testamentvollstrecker) und des anderen Teils (Erwerber) erforderlich. Die Auflassung ist die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber (§ 925 BGB).
Sie muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden.Zur Entgegennahme der Auflassung ist unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen jeder Notar berechtigt.

 § 873 BGB           Einigung und Eintragung
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechtes ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teiles über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderenTeile eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

 § 925 BGB           Auflassung

 (1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch oder in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

 

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Auflassungsvormerkung
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Sie gründet sich auf § 883 BGB und wird in der Regel in Grundstückskaufverträgen zugunsten des jeweiligen Käufers vereinbart. Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen und schützt den zukünftigen Eigentümer davor, dass der Verkäufer ein Objekt z.B. an eine weitere Person verkauft und/oder weiterhin mit Grundpfandrechten belastet, die nicht mit dem Erwerb der Immobilie zusammenhängen.

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Auszahlungsvoraussetzungen
Die Bank zahlt Ihr Darlehen erst dann aus, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt und entsprechende Unterlagen vorgelegt worden sind. Hierzu gehören vollständig unterzeichnete Darlehensverträge, Eintragung der Grundpfandrechte an vereinbarter Rangstelle im Grundbuch sowie alle sonstigen von der Bank gemäß den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls verlangte Urkunden, Unterlagen und Nachweise (Kaufvertrag, vollständige Objektunterlagen, Objektfotos, Fertigstellungsnachweis, Einkommensnachweise,etc.)

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Baubeschreibung
Die Baubeschreibung beinhaltet eine detailierte Aufstellung über alle Ausstattungs- und Ausfertigungsmerkmale. Diese Aufstellung ermöglicht es Käufer und Darlehensgeber die Bauweise und die Qualität des Gebäudes zu beurteilen. Darüber hinaus ist sie Bestandteil des Antrages auf Baugenehmigung und wichtige Unterlage bei der Finanzierungsanfrage.

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Bauabnahme
Bei der Bauabnahme ist die Anerkennung des Auftraggebers, dass die bestellte Leistung vertragsgemäss erbracht wurde. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das vertragsmässig hergestellte Werk abzunehmen, sofern er nicht die Abnahme bis zur Beseitigung der Mängel zurückstellt

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Beleihungsgrenze
Wert, bis zu dem das Grundstück nach gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften des Kreditinstitutes mit Grundpfandrechten belastet werden darf. In der Regel darf die Belastung 3/5 = 60% des Beleihungswertes nicht übersteigen.

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Baubeschreibung
Grundstücke, Häuser oder Eigentumswohnungen, können als dingliche Sicherheiten für eine Baufinanzierung dienen. Sie fungieren dann als Beleihungsobjekte. Die finanzierende Bank wird in der Regel über eine Eintragung von Grundschulden abgesichert.

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Beleihungswert
Der sogenannte Beleihungswert wird nach der Beleihungsrichtlinie der jeweiligen Kreditinstitute ermittelt. Von ihm hängt die Höhe des möglichen Darlehens ab, da der Beleihungswert den langfristig erzielbaren Wiederverkaufswert darzustellen versucht (Verkehrswert abzgl. eines Sicherheitsabschlags).

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Bereitstellungszins
Entgelt für die vom Kreditinstitut bereitgestellten (refinanzierten) und vom Darlehensnehmer noch nicht in Anspruch genommenen Darlehen oder Darlehensteile. Der Bereitstellungszins beträgt i.d.R. 3% p.a. bzw. 0,25% p.M.

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Bewirtschaftungskosten
Sind Betriebskosten für die laufenden Unterhaltung einer Immobilie. Bewirtschaftungskosten lassen sich unterteilen in:

  • Umlagefähige Betriebskosten: z. B. Grundsteuer, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Entwässerung, Wasserverbrauch, Allgemeinstrom, Hausmeister, Hausreinigung,Schornsteinfeger, Versicherungen
  • Nicht umlagefähige Betriebskosten: z.B. Verwaltungskosten, Mietausfallwagnis, Instandhaltungskosten. Nicht umlagefähige Betriebskosten dürfen nicht mit dem Mieter abgerechnet werden.

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Bürgschaft
Eine Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten. Durch die Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, dem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners einzustehen - der Bürge haftet mit seinem gesamten Vermögen (selbstschuldnerische Bürgschaft). Gesetzlich geregelt ist die Bürgschaft in §§ 765 ff. BGB.

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Disagio
Disagio, auch als Abgeld bezeichnet, ist der Betrag, den der Geber, beispielsweise eines Darlehens, etwa die Bank, neben den normalen Zinsen verlangt. Die Zahlung eines solches Disagios, das in der Regel (von der Bank) sofort einbehalten wird, ist auch beim Verkauf von Forderungen, Hypotheken oder Pfandbriefen sowie Wertpapieren üblich. Das Disagio ist steuerlich wie eine Zinszahlung zu behandeln. Das heißt, es gehört beim Schuldner zu den Finanzierungskosten. Dient das Disagio beispielsweise der Erzielung von Mieteinkünften nach dem Erwerb einer Immobilie, so gehört es zu den sofort abzugsfähigen Werbungskosten. Dies schlägt sich dann in niedrigeren Folgezinszahlungen nieder. Allerdings darf das Disagio nicht mehr als 10 Prozent des Finanzierungsbetrages ausmachen, damit es sofort in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden kann.

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Effektivzins
Auf die Frage, wie teuer ein Darlehen ist, antworten manche Kreditgeber nur mit der halben Wahrheit. Sie nennen den Nominalzinssatz - den Grundzins, der keine Gebühren und Nebenkosten enthält. Rechnet man diese mit ein, steigen die tatsächlichen Kosten um zwei bis drei Prozent. Vergleichen Sie stets den Effektivzinssatz. Er berücksichtigt zwar nicht alle preisbestimmenden Faktoren, aber zumindest Disagio, Bearbeitungsgebühren, Tilgungsverrechnung, Zinsfestschreibung. Im Effektivzins nicht eingerechnet sind zum Beispiel: Bereitstellungszinsen, Kontoführungs- und Schätzgebühren, Teilauszahlungsaufschläge, Versicherungsprämien, Verwaltungskostenpauschalen, Treuhandgebühren, Abschlussgebühren bei Bausparverträgen, Zinsverluste bei Bausparverträgen und Versicherungsdarlehen. Der Effektivzins ermöglicht den Vergleich von verschiedenen Angeboten.

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Eigenheimzulage
Staatliche Förderung für den Erwerb oder die Errichtung von selbstgenutztem Wohneigentum. Die Eigenheimzulage besteht aus dem Fördergrundbetrag (Neubauten max. 2.556 €, Altbauten max. 1.278 €) und dem Baukindergeld (je Kind 767 €). Die Förderung ist an bestimmte Einkommensgrenzen gekoppelt und wird für die Dauer von 8 Jahren gewährt. Die Auszahlung erfolgt durch das jeweils zuständige Finanzamt jeweils zum 15.3. eines Jahres.

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Eigenbedarf
Der Eigenbedarf des Eigentümers an einer vermieteten Wohnung gilt grundsätzlich als berechtigtes Interesse des Vermieters.
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, für eine zu seinem Hausstand gehörende Person, oder einen Familienangehörigen benötigt. Der Eigenbedarf an anderen, als zu Wohnzwecken dienenden Räumen ist ausgeschlossen.
Familienangehörige, die zu o.g. Kreis gehören sind Eltern, Kinder, Geschwister oder Enkel.
Der Vermieter muss vernünftige und nachvollziehbare Gründe nachweisen können, um seinen Wunsch nach Eigenbedarf an der Wohnung durchzusetzen.
Beispiele: Der Vermieter muss aus gesundheitlichen Gründen in eine Erdgeschosswohnung ziehen, die Trennung von Eheleuten, der Vermieter möchte die pflegebedürftige Mutter in das Haus aufnehmen, beruflich bedingter Wohnungswechsel des Eigentümers.
Der persönliche Wunsch des Vermieters in der noch vermieteten Wohnung zu leben reicht allein nicht aus, um Eigenbedarf geltend zu machen. Auch wenn im selben Haus eine andere vergleichbare Wohnung leer steht, wird eine Eigenbedarfskündigung nicht durchzusetzen sein. Und: Ist in dem Haus eine andere, für den Mieter geeignete Wohnung frei geworden, muss der Vermieter dem Mieter diese Wohnung als Ersatzwohnung anbieten!
 Wie bei jeder Kündigung eines Mietverhältnisses muss auch die Eigenbedarfskündigung schriftlich erfolgen. Die Gründe für den Eigenbedarf müssen hierbei angegeben werden und für den betroffenen Mieter nachvollziehbar sein, d.h. der Vermieter muß den konkreten Sachverhalt erläutern, der zur Kündigung des Mieters führt. Die Kündigung selbst kann nur fristgerecht, also mit den nach dem Gesetz geltenden Kündigungsfristen, erfolgen.

 Achtung : Täuscht der Vermieter Eigenbedarf als Kündigungsgrund nur vor, macht er sich gegenüber dem Mieter schadenersatzpflichtig.Der Mieter kann dann u. U. vom Vermieter die Umzugskosten, die höhere Miete für die neue Wohnung, Renovierungskosten und evtl. gezahlte Maklerprovisionen verlangen.

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Eigenleistung
Persönliche Arbeitsleistung, die für den Bau oder Ausbau eines Bauwerks eingesetzt wird. Diese Selbst-, Verwandten- und Nachbarschaftshilfe wird als Teil des Eigenkapitals grundsätzlich zu Unternehmerpreisen bewertet. Bauherren, die Eigenleistung zusammen mit Hilfskräften durchführen, haben diese Arbeiten als Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten bei der örtlich zuständigen Bau-Berufsgenossenschaft anzumelden, die Namen der beschäftigten Personen, deren geleistete Arbeitsstunden und evtl. Entgelte dafür nachzuweisen und ggf. einen von der Berufsgenossenschaft festgelegten Beitrag für die gesetzliche Unfallversicherung zu zahlen. Allerdings darf die betragsmäßige Höhe der Eigenleistung nicht überschätzt werden. Auch können Risiken durch beispielsweise den Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen gegenüber einem Unternehmer entfallen.

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Eigennutzung
Generell unterscheidet man die Anschaffung einer Immobilie als Kapitalanlage oder zwecks Eigennutzung. Bei der Eigennutzung wird die Wohnung oder Immobilie zu eigenen Wohnzwecken und nicht gewerblich genutzt.


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Einheitswert
Der Einheitswert entspricht einem vom Finanzamt festgesetzten Richtwertes für Grundstücke und Gebäude, der als Grundlage für u.a. für die Grundsteuernach herangezogen wird. Dieser Wert liegt in der Regel deutlich unter dem tatsächlichen Wert der Immobilie und wird mittels des Einheitswertbescheides dem Eigentümer mitgeteilt.

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Einliegerwohnung
Eine in einem Ein- oder Mehrfamilienhaus befindliche zusätzliche Wohnung, die bestimmte Anforderungen, z.B. an die Wohnfläche, Hygiene, sanitäre Ausstattung, erfüllt sowie eine Kochgelegenheit und einen separaten Eingang aufweisen (in sich abgeschlossene Wohnung) muss. Die Wohnungsgröße muss mindestens 25 Quadratmeter betragen.

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Erbbaurecht
Als Erbbaurecht gilt das veräußerbare und vererbbare Recht auf fremden Grund und Boden ein Gebäude zu besitzen. Das Erbbaurecht entsteht im zivilrechtlichen Sinn mit der Eintragung ins Grundbuch. Das Erbbaurecht unterliegt einer gesonderten Bewertung. Als zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten gelten das Erbbaurecht und das mit den Erbbaurecht belastete Grundstück. Beide unterliegen einer gesonderten Bewertung. Die Bestellung des Erbbaurechts unterliegt der Grunderwerbssteuer. Des Weiteren unterliegen das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück (falls kein Gebäude errichtet wurde) und das Erbbaurecht der Grundsteuer. Erbbauzinsen sind beim Erbbauberechtigten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln. Kosten, die mit dem Erwerb des Erbbaurechts im Zusammenahng stehen, können abgeschrieben werden. Gleiches gilt für die aufgrund des Erbbaurechts errichteten Gebäude. Dabei sind die Aufwendungen auf die Laufzeit des Erbbaurecht zu verteilen. Wird das Erbbaurecht im Betriebsvermögen gehalten, ist es unter dem Anlagevermögen auszuweisen. Die Aufwendungen für den Erwerb des Erbbaurechts sind Anschaffungskosten. Das Erbbaurecht unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

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Erschließungskosten
Etwaige Erschließungskosten können neben dem eigentlichen Kaufpreis zu einer erheblichen zusätzlichen finanziellen Belastung führen. Den Erschließungsbeitrag hat immer derjenige zu entrichten, der zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beitragsbescheid erlassen wird, Besitzer des erschlossenen Grundstücks ist. Dabei ist zu beachten, dass zwischen Fertigstellung der Erschließungsanlagen und Erlass des Beitragsbescheides ein erheblicher Zeitraum liegen kann. Bestehen deshalb Unsicherheiten, ob noch weitere Erschließungsbeiträge fällig werden, sollte zur Absicherung des Grundstückserwerbers eine Bestimmung in den Kaufvertrag aufgenommen werden, wonach der Verkäufer alle, auch zukünftige Erschließungsbeiträge zahlt. Zur Erschließung gehört die öffentliche Erschließung (Straßen, Grünflächen usw.) und die Verlegung des Verteilungsnetzes von Wasser, Abwasser, Gas, Strom, Telefon, Kabel bis zur Grundstücksgrenze. Die Kosten für diese Maßnahmen müssen - bei einem voll erschlossenem Grundstück - mit dem Grundstückspreis abgegolten sein. Von der Grundstücksgrenze bis zum Haus verlegen die Versorgungsunternehmen selbst. Die daraus resultierenden Kosten kommen i.d.R. zusätzlich auf den Bauherren zu. Im Falle einer Lückenbebauung oder der Bebauung eines rückwärtigen Grundstücks sollten vor Unterzeichnung des Grundstücksvertrages von der Gemeinde und dem Versorgungsunternehmen die noch fehlenden Erschließungsmaßnahmen und die zu erwartenden Kosten schriftlich vorliegen.

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Festdarlehen
Bei einem langfristigen Darlehen, auch endfälligen Darlehen genannt, zahlen Sie über die gesamte Laufzeit lediglich die Zinstilgung in monatlichen oder vierteljährlichen Raten. Den gesamten Darlehensbetrag wird am Ende der Laufzeit in einer Summe zurückgezahlt. Hier ist es ratsam, den Tilgungsbetrag durch fällige Lebensversicherungen, zuteilungsreife Bausparverträge oder Erträge aus Investmentfonds zu sichern.

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Flurkarte
Bei der Flurkarte handelt es sich um eine Landkarte, die alle Flurstücke einer Gemarkung abbildet. Diese Karte kann beim zuständigen Katasteramt eingesehen und gegen Gebühr angefordert werden.

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Flurstück
Bezeichnung für eine bestimmte Grundstücksfläche und dessen Grenzen, die eine genaue Identifizierung dieser Fläche ermöglicht. Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen.

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Forward-Darlehen
Ein Forward Darlehen ist ein Termingeschäft, bei dem der Zinssatz für eine künftige (z. B. in einem Jahr) Darlehensaufnahme bereits heute, d. h. auf aktueller Marktbasis, fest und für beide Vertragspartner verbindlich vereinbart wird. Ihnen wird dann die Überlassung von Kapital zu dem vereinbarten Zinssatz für die gewählte Laufzeit zugesichert. Als Sicherung für die Aufnahme eines Forward-Darlehens dienen bereits vorhandene Immobilien. Sollte Ihr derzeitiges Hypothekendarlehen noch einige Jahre Gültigkeit haben, können Sie bereits bis zu 3 Jahre vor Ende des Vertrages bei der gleichen Bank oder bei einem neuen Geldgeber ein Folgedarlehen abschließen, das aber erst am Ende der regulären Zinsbindung in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind für dieses neue Darlehen keine Raten zu bezahlen. Nur ein Zinsaufschlag auf die derzeit gültigen Zinssätze muß akzeptiert werden, welche sich je nach Dauer bis zur Frist der ersten Rate berechnet. Bereitstellungszinsen fallen nicht an.

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Fremdkapital
Sämtliches Kapital, welches dem Darlehensnehmer von Dritten (Banken, Versicherungen, Arbeitgeber, öffentliche Stellen oder Familie/Freunde) zur Verfügung gestellt wird bezeichnet man als Fremdkapital.

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Geldbeschaffungskosten
Geldbeschaffungskosten sind z.B. Schätzungsgebühren, Gebühren für Hypothekenvermittlung, Bürgschaftsgebühren, Bereitstellungszinsen für Bankkredite oder auch Notariatsgebühren. Sie werden stuerlich behandelt wie Schuldzinsen, d.h. sie sind im Zusammenhang mit einer Immobilie, durch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen werden sollen, als Werbungskosten sofort abziehbar. Die von Banken erhobenen Kosten werden oft direkt vom Auszahlungsbetrag abgezogen.

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Gesamtschuldner
Wenn mehrere Darlehensnehmer (beispielsweise Ehepartner) gemeinschaftlich für einen Kredit haften, spricht man vom Gesamtschuldner. Eine Gesamtschuld ist gegeben, wenn von mehreren Schuldnern jeder verpflichtet ist, die ganze Leistung zu erbringen, der Gläubiger jedoch die Leistung insgesamt nur einmal verlangen kann. So beispielsweise haften Ehepartner grundsätzlich als Gesamtschuldner, die beide einen Darlehens- oder Mietvertrag unterschrieben haben. Der Gläubiger kann bei Bestehen einer Gesamtschuld wählen, welchen der Schuldner er voll oder evtl. nur teilweise in Anspruch nehmen möchte. Leistet einer der Gesamtschuldner, wirkt dies auch für die anderen Schuldner. Derjenige, der die Leistung erbracht hat, kann jedoch im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner geltend machen ( § 426 BGB).

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Grundbuch
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (z.B. Erbbaurecht) sind ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche (§ 905 BGB) und werden im Grundbuch registriert. Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt. Grundbuchamt ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist. Sämtliche Grundstücke unterliegen dem Grundbuchzwang, d.h. sie müssen im Grundbuch eingetragen werden. Es gibt Auskunft über die Größe und Nutzungsart des Grundstücks, über Rechte an anderen Grundstücken, sowie über die Eigentumsverhältnisse und welche Lasten und Beschränkungen auf dem Grundstück ruhen. Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann, darf in das betreffende Grundbuch Einsicht nehmen (z. B. Käufer). Notare sind von der Darlegung eines berechtigten Interesses befreit. Die zum Grundbuch eingereichten Urkunden und Verfügungen des Grundbuchamtes werden in Grundbuchakten zusammengefasst; für jedes selbständige Grundstück wird ein gesondertes Grundbuchblatt angelegt. Es erhält eine laufende Nummer und wird mit anderen Grundbuchblättern des gleichen Bezirks in einem Band zusammengefasst.

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Grundbuchauszug
Ein Grundbuchauszug kann beim zuständigen Amtsgericht von jedem mit berechtigtem Interesse (siehe Grundbuch) angefordert werden. Dieser enthält eine vollständige Abschrift (Kopie) aller zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen.

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Grunderwerbsteuer
Fällt einmalig beim Kauf/Erwerb von (bebauten wie unbebauten) Grundstücken an. Sie beträgt in der Regel 3,5% des Kaufpreises und gehört zu den Anschaffungsnebenkosten.

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Grundfläche
Zur Wohnfläche gehören grundsätzlich nicht: Zubehörräume wie Keller, Waschküche, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Schuppen, Garagen und ähnliche Räume. Wirtschaftsräume wie Futterküchen, Vorratsräume, Backstuben, Räucherkammern, Ställe, Scheunen, Abstellräume und ähnliche Räume. Räume die nach Ihrer Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen; Geschäftsräume.

Berechnung der Grundfläche: Es kann gewählt werden, ob die Grundfläche aus den Fertigmaßen oder den Rohbaumaßen ermittelt werden soll. Fertigmaß ist dabei die Entfernung von Wand zu Wand. Werden die Rohbaumaße gewählt, sind die errechneten Grundflächen um 3% zu kürzen. Von den errechneten Grundflächen sind abzuziehen: Schornsteine und andere Mauervorlagen, freistehende Pfeiler und Säulen, wenn sie in der ganzen Raumhöhe durchgehen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 qm beträgt. Treppen mit über 3 Steigungen und deren Treppenabsätze. Zu den errechneten Grundflächen sind hinzuzurechnen: Fenster und offene Wandnischen, die bis zum Fußboden herunterreichen und mehr als 0,13 m tief sind. Erker und Wandschränke, die eine Grundfläche von mindestens 0,5 qm haben. Raumteile unter Treppen, soweit die lichte Höhe mindestens 2m beträgt.

 Anrechenbare Grundfläche: Zur Ermittlung der Wohnfläche sind anzurechnen:  die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 m zu 100%
von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 m und < als 2 m zu  50%von Wintergärten, Schwimmbädern etc., nach allen Seiten geschl. Räumen zu 50%
von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 m zu 0%
von Balkonen, Loggien und Dachgärten oder gedeckten Freisitzen, wenn sie ausschl. zu dem Wohnraum gehören zu max.  50%

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Grundschuld
Grundschuld ist die Belastung eines Grundstückes in der Form, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Sie gehört zu den Grundpfandrechten und wird i.d.R. zur Absicherung eines Darlehens bestellt. Sie ist aber im Gegensatz zur Hypothek von der gesicherten Forderung unabhängig; wenn also das Darlehen zurückgezahlt ist, bleibt die Grundschuld unverändert bestehen und kann später als Sicherheit für ein neues Darlehen wieder verwendet werden.

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Grundschuldzins
Zinsen für die Grundschuld, die ebenfalls in das Grundbuch einzutragen sind. Die Höhe der Zinsen ist unabhängig von der Darlehensforderung und kann daher von den Zinsen in dem Kreditvertrag abweichen. Um Zinsschwankungen auszugleichen und im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmer alle Kosten abzudecken, werden die Zinsen im Grundbuch vielmals höher eingetragen.

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Herstellungskosten
Herstellungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Immobilie stehen. Herstellungskosten sind danach im einzelnen: Grundstückskosten, Erschließungskosten, Kosten der Errichtung des Gebäudes (Baukosten), die Baunebenkosten, Architekten-, Ingenieur- und Behördenleistungen, während der Bauzeit anfallende Zinsen, Kosten für die Außenanlagen, sonstige Nebenkosten, Notar- und Gerichtskosten, Makler- und sonstige Gebühren, Grunderwerbsteuer, Disagio.

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Hypothek
Eine Hypothek ist eine dingliche Belastung eines Grundstücks durch Eintragung in das Grundbuch. Der Begünstigte hat ein Pfandrecht auf das Grundstück in Höhe seiner Forderung. Die Hypothek ist im Gegensatz zur Grundschuld zu dieser Forderung akzessorisch (d.h. von dieser abhängig), sodaß die Hypothek dem Gläubiger immer nur in Höhe der zugrundeliegenden Forderung zusteht und Einreden gegen die Forderung auch gegen die Hypothek geltend gemacht werden können.

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Kaution
Wofür wird eine Kaution gezahlt? Diese Mietsicherheit ist für den Fall gedacht, dass Mieter Ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nach kommen. Wird z. B. die Miete nicht gezahlt, werden die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, oder verursacht der Mieter Schäden in der Wohnung, kann sich der Vermieter aus der Kauton bedienen.

Wie hoch ist die Kaution? Die Kaution darf höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete o h n e die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen . Ausnahmen: Der Vermieter kann bei baulichen Veränderungen (Barrierefreiheit), die auf Verlangen des Mieters durchgeführt wurden, oder wenn bei Tod des Mieters Haushaltsangehörige neu in den Mietvertrag eintreten, eine zusätzliche Kaution verlangen.

Wann wird die Kaution fällig? Die Kaution ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig – nicht schon wie vielfach angenommen, bei Mietvertragsabschluss! Der Gesamtbetrag kann in einer Summe, jedoch auch in 3 gleichen monatl. Teilbeträgen geleistet werden.

Wie wird die Kaution angelegt? Vemieter müssen die Kaution bei einer Sparkasse oder Bank (z. B. als Sparbuch), von ihrem sonstigen Vermögen getrennt, mit den zu Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist üblicher Verzinsung anzulegen. Mieter und Vermieter können sich jedoch auch auf eine andere Anlageform, die Zinsen oder Dividenden verspricht, einigen. Hier muß jedoch das Spekulationsrisiko bedacht werden. Die nach Ablauf des Mietverhältnisses angefallenen Zinsen gehören dem Mieter. 

Wann kann der Vermieter sich aus der Kaution bedienen? Der Vermieter kann auf die Kaution zugreifen, wenn der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten z. B. aus Miet- oder Nebenkostenzahlungen nicht erfüllt. Sind Ansprüche vorhanden, kann sich der Vermieter aus der Kaution bedienen oder die geschuldeten Zahlungen einklagen. Bedient sich der Vermieter aus der Kaution ist der Mieter verpflichtet, den bis zur Gesamthöhe fehlenden Betrag wieder aufzufüllen.
Achtung: Bei öfftl. geförderten Wohnungen darf die Kaution nicht für rückständige Mieten verwendet werden, da hier in der Miete ber. der Posten Mietausfallwagnis enthalten ist.

Wann muß die Kaution an den Mieter zurück gezahlt werden ? Nach Beendigung des Mietverhältnisses und wenn keine Ansprüche des Vermieters  vorliegen, ist  die Mietkaution innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zurück zu zahle, das sind üblicherweise 3 Monate. Gerichte haben jedoch zu diesem Punkt unterschiedlich entschieden (zwischen 2 und 6 Monaten)

Was steht im Gesetz? Die gesetzlichen Regelungen zur Kaution finden Sie im BGB :  § 551, BGB


Konditionenanpassung
Eine Anpassung der Bedingungen für ein Darlehen wird spätestens mit Ablauf der Zinsfestschreibung notwendig. Vor Ablauf der Zinsfestschreibung müssen deshalb für einen weiteren Zeitraum neue Konditionen festgelegt werden. Zu diesem Zweck unterbreitet die Bank dem Darlehensnehmer ein Angebot, dessen Konditionen sich nach den Verhältnissen am Kapitalmarkt richten. Widerspricht der Darlehensnehmer den neuen Konditionen, muss er seine Restdarlehen an die Bank nach Ablauf der Zinsfestschreibung komplett zurückzahlen.

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Lageplan
Amtliches Dokument, aus dem die Lage und die Grenzen des Grundstücks ersichtlich werden.

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Maklerprovision
Vergütung des Maklers für die Vermittlung eines Käufers oder eines Verkäufers, eines Mieters oder eines Vermieters. Die Provision orientiert sich entweder am Kaufpreis oder an der Höhe der Miete. Auch Courtage und Gebühr genannt. Die Höhe der Provision wird frei vereinbart und liegt i.d.R. zwischen 3% und 6% zzgl. MwSt.

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Mietminderung
Treten während der Mietzeit an der Wohnung Mängel oder Fehler auf, kann der Mieter die Miete mindern. Es ist wichtig, dass der Vermieter auf den Mangel hingewiesen und ihm eine angemessenen Frist zur Beseitigung zugestanden wird. - Wenn der Mieter trotz vorhandener Mängel die volle Miete weiter zahlt, verliert er seinen Anspruch auf Mietminderung.

Achtung: Als Mieter haben Sie auch eine Obhutspflicht an der Wohnung, d.h. Sie müssen den Vermieter über aufgetretene Mängel informieren. 

 Mietminderungsbeispiele

 Abzüge
 während der Heizperiode Beheizung mangelhaft 5 - 15 %
Dusche nicht zu benutzen 16%
Badewanne nicht zu benutzen  20%
Briefkasten fehlt 3% - 5%
Kein Sandkasten im MFH 5%
undichte einzelne Fenster 5%
undichte Fenster (gesamte Wohnung) bis 50%
Fahrstuhl defekt (4. Geschoß) 10%
Feuchtigkeit in der Wohnung 10%
Feuchtigkeit mit Schimmelpilz 20%
Heizungsausfall im Winter 50% - 100%
Wohnung wird komplett saniert 100%
Keller nicht nutzbar 8% - 10%
Raumtemperatur 15°-18,5° 15%
kein Warmwasser 10% - 30%
Lärmbelästigung wg. Gastomomie bis 1.00 Uhr Nachts 35% - 40%
Temperatur in der Wohnung durchschnittlich 15 Grad 25% - 30%
Feuchtigkeit der Wohnung 10% - 20%
Bedrohung durch Mieter im Haus  20% - 25%
Temperatur der Wohnung im Winter unter 20 Grad  20%
kein warmes Wasser zu benutzen 5% - 10%
überdurchschnittlich hellhörige Wohnung bis 10%   

Achtung: Bei der Höhe der Mietminderung kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Auch wird eine Rechtsentscheidung von Gericht zu Gericht unterschiedlich ausfallen. Die vorgenannte Auflistung der Mietminderungssätze kann nur beispielhaften Charakter haben.

Der Deutsche Mieterbund hat eine Mietmängelliste herausgegeben, die bereits behandelte Fälle im Detail dokumentiert.

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Nachfinanzierung
Als Nachfinanzierung wird ein über die ursprünglich abgeschlossene Summe hinausgehenden Finanzierungsbedarf bezeichnet. Eine Nachfinanzierung kann notwendig werden, wenn die für das Bauvorhaben geplanten Kosten während der Bauphase überschritten werden und deswegen zusätzliche Gelder aufgenommen werden müssen. Manchmal kann eine Nachfinanzierung schwierig werden, wenn mit dem ersten Darlehen die Grenze des Beleihungsauslaufs bereits erreicht wurde. Außerdem muss man damit rechnen, dass die Nachfinanzierung teurer wird als das Hauptdarlehen.

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Nebenkosten
Beim Kauf einer Immobilie entstehen folgende Nebenkosten: Grunderwerbsteuer (3,5%), Notar- und Grundbuchgebühren (1,5%) und ggf. Maklerprovision (ab 3,48%). Diese Nebenkosten dürfen bei der Kalkulation der Gesamtinvestition nicht vernachlässigt werden. Laufende Nebenkosten nach Immobilienerwerb fallen in Form der Betriebskosten/Bewirtschaftungskosten an (z.B. Straßenreinigung, Müllgebühren etc.). Sie sind bei der Ermittlung der monatlichen Gesamtbelastung aus der Immobilie zu berücksichtigen.

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Nebenleistungen
Unter Nebenleistungen werden alle über die Zins- und Tilgungsleistungen hinausgehenden Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers verstanden. Dies können beispielsweise Bereitstellungszinsen, Schätzkosten, Teilauszahlungszuschläge oder Bürgschaftsgebühren sein.

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Negativbescheinigung
Auch Negativzeugnis genannt, ist die Bestätigung der Gemeinde, dass sie von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht für das betreffende Grundstück keinen Gebrauch macht. Das klärt der Notar bei der Kaufhandlung, kann aber schon vorher vom Kaufinteressenten durch Nachfrage im Planungsamt ermittelt werden. Kein Vorkaufsrecht besteht, wenn der Verkäufer in gerader Linie mit dem Käufer verwandt ist.

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Negativerklärung
Bis zu einer Summe von 15.000,- EUR im Kollektivgeschäftund 10.000,- EUR ausserkollektiv können Darlehen gegen Verpflichtungserklärung abgesichert werden. Dadurch wird die Darlehenssicherstellung einfacher. Es entfällt die Eintragung von Grundschulden (dadurch entfallen Notar- und Gerichtskosten). Eine solche Negativerklärung setzt neben erstklassiger Kreditwürdigkeit („Bonität“) des Kreditnehmers eine Vertrauensbasis zwischen Bank und Kunde voraus. Darüber hinaus sind Negativerklärungen meist nicht möglich, wenn die Kredithöhe eine bestimmte Größenordnung übersteigt, die von Bank zu Bank unterschiedlich ist.

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Nichtabnahmeentschädigung
Entgelt, das bei Nichtabnahme des Darlehens zu zahlen ist. Die Nichtabnahmeentschädigung dient dem Ausgleich des Schadens, der der Bank vor allem dadurch entsteht, dass sie die für das Darlehen vorgesehenen Mittel bereits beschafft hatte und ist wie eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen.

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Nießbrauch
Belastung einer Immobilie in Abt. II des Grundbuchs zugunsten einer bestimmten Person, welche diese berechtigt, aus der Immobilie entsprechende Nutzungen zu erhalten. Dieses Recht macht normalerweise eine Immobilie unverwertbar, da es den Käufer von der Nutzung ausschließen würde.

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Nominalzins
Der Nominalzinssatz ist der auf den Nominalbetrag des Darlehens bezogene Prozentsatz, mit dem ein Darlehen verzinst wird. Der Nominalzinssatz wird bei Annuitätendarlehen meist per anno (pro Jahr) angegeben.

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Notarbestätigung
Schriftliche Bestätigung des Notars gegenüber der Bank, dass der rangrichtigen Eintragung der Grundschuld keine sonstigen Anträge beim zuständigen Grundbuchamt entgegenstehen (Rangattest). Die Notarbestätigung ermöglicht die vorzeitige Auszahlung des Darlehens, bevor die Eintragung im Grundbuch vollzogen ist, da der Notar durch diese Bestätigung die Gewähr für den rangrichtigen Vollzug übernimmt.

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Nutzfläche
Die Nutzfläche ist Teil der Grundfläche (Gesamtfläche eines Gebäudes), der nicht zu Wohnzwecken bestimmt ist.

 

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Rangrücktritt
Durch notariell beglaubigte Erklärung kann ein im Grundbuch eingetragener Gläubiger seine bisherige Rangstelle zugunsten eines anderen, bisher nachrangigen Gläubigers verändern.

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Rangstelle
Die Rangstelle gibt bei mehreren im Grundbuch eingetragenen Rechten Aufschluss über die Reihenfolge. Innerhalb einer Abteilung wird dieses durch die Reihenfolge des Eintrages bestimmt. Bei Rechten in unterschiedlichen Abteilungen ist das Eintragungsdatum maßgebend. Rangverhältnisse können nachträglich geändert werden.

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Refinanzierung
Mittelbeschaffung eines Kreditinstitutes, um Darlehen ausleihen zu können. Bei Hypothekenbanken geschieht dies über Ausgabe von Pfandbriefen. Die Bank gibt Pfandbriefe an Geldanleger aus und reicht dann das angelegte Geld an Darlehensnehmer weiter.

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Restschuld
Zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht getilgter (zurückgezahlter) Teil eines Darlehens. Die Höhe der jeweiligen Restschuld kann anhand eines Tilgungsplanes festgestellt werden.

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Risikolebensversicherung
Sie dient ausschließlich zur Absicherung des Todesfallrisikos, es wird kein Guthaben angespart. Im Zusammenhang mit Krediten kann die Versicherungssumme an die fallende Darlehenssumme angepasst werden (so genannte Restschuldversicherung). Der Kreditnehmer hat die Möglichkeit, sein Darlehen über verschiedene Tarife z. B. gegen Ableben, Unfall oder Krankheit abzusichern. Die Versicherungsgesellschaft begleicht i.d.R. im Todesfall die noch ausstehende Restschuld des aufgenommenen Darlehens bzw. leistet zusätzliche Dienstleistungen wie Unfall- oder Krankenversicherung.

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Rückauflassungsvormerkung
Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung eines Grundstückes. Eine Eintragung der Rückauflassungsvormerkung kommt oft in Verbindung mit der Bebauung von Grundstücken der Städte und Gemeinden vor. Es werden dem Erwerber beim Kauf des Grundstückes bestimmte Auflagen erteilt, z.B. Erstellung einer Mindestwohnflächenzahl. Hält der Käufer eine solche Auflage nicht ein, so hat der frühere Eigentümer einen Anspruch auf Rückübertragung.

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Rücktritt vom Darlehensvertrag
Einseitge Erklärung des Darlehensgebers zur Aufhebung eines noch nicht ausgezahlten Kreditvertrages. Gründe für einen möglichen Rücktritt sind z.B., wenn nachträgliche Informationen bekannt werden, die eine Auszahlung nicht mehr rechtfertigen oder wenn absehbar ist, dass die Auszahlungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden können. Auch falsche Angaben im Darlehensantrag berechtigen den Kreditgeber zum Rücktritt. Der Darlehensgeber kann eine Kostenersatzforderung (sog. Nichtabnahmeentschädigung) stellen.

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Schönheitsreparaturen
Die Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Er kann sie jedoch an den Mieter übertragen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Fußböden, Heizkörper, Innentüren und Fenster von innen. Siehe auch: II. BV.

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Schuldübernahme
Eine Schuldübernahme ist ein mit dem Einverständnis aller Vertragsparteien vorgenommener Austritt des bisherigen und gleichzeitigen Eintritt eines neuen Darlehensnehmers in den bestehenden Darlehensvertrag. Es werden alle Rechten und Pflichten vom neuen Darlehensnehmer übernommen. Eine Schuldübernahme muss durch notariellen Vertrag oder notarielle Beurkundung eines Vertrages erfolgen. Sie ist meistens problemlos möglich, wenn die Bonität des neuen Darlehensnehmers mindestens so gut oder besser ist als die des bisherigen.

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Sondernutzungsrecht
Als Sondernutzungsrecht versteht man das Nutzungsrecht eines Objektes (z.B. einen Garten oder Keller) zugunsten eines Dritten. Dieses Nutzungsrecht kann den Objektwert einer Immobilie beeinflussen.

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Sondertilgung
Als Sondertilgung beizeichnet man die Möglichkeit zur Tilgung, die über die im Darlehensvetrag vorher vereinbarten Leistungsraten hinausgeht. Bei einem Großteil der Kreditinstitute ist die Sondertilgung nur mit einer gesonderten Zustimmung möglich. Kreditinstitute können hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wodurch Sondertilgungen häufig unrentabel werden.

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Teilauszahlungszuschlag
Bei dem Teilauszahlungszuschlag handelt es sich um einen Ausgleich für den zusätzlichen Aufwand eines Kreditinstitutes, wenn das Darlehen auf Wunsch des Kunden in mehreren Teilen (z.B. nach Baufortschritt) ausgezahlt wird.

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Teilungserklärung
Erklärung eines Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt und mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an bestimmten Räumlichkeiten des vorhandenen Gebäudes oder von noch zu errichtenden Gebäuden verbunden sein soll. Die Teilung wird mit der Anlegung von eigenen Wohnungsgrundbüchern wirksam. Dadurch ist es möglich, diese Miteigentumsanteile selbständig zu belasten. Die Teilungserklärung gibt u.a. Auskunft darüber welche konkreten Gebäudeteile Sonder-, Teil- bzw. Gemeinschaftseigentum sind.

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Tilgung
Rückzahlung eines Darlehens. In der Regel wird ein Tilgungssatz von einem Prozent plus ersparter Zinsen vereinbart.

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Tilgungsaussetzung
Vereinbarung, die Tilgung gegen Abtretung der Ansprüche aus Bausparverträgen oder einer Kapitallebensversicherung auszusetzen (Tilgungsersatz). Für die Dauer der Tilgungsaussetzung erhält die Bank nur die vereinbarten Zinsen, hat aber Anspruch die in den Tilgungsersatzverträgen angesammelten Guthaben. Tilgungsaussetzung kann unter Umständen bei vermieteten Objekten sinnvoll sein.

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Tilgungsplan
Zeitliche Darstellung einer Darlehensrückzahlung über die gesamte Laufzeit hinweg bis zur restlosen Tilgung des Darlehens. Aus dem regelmäßig zu erstellenden Zins- und Tilgungsplan sind u.a. ersichtlich: die Kreditart und Kredit-höhe, der Zinssatz, die Zins- und Tilgungsraten.

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Tilgungssurrogat
Andere Bezeichnung für Tilgungsersatz. Wird nur bei Tilgungsaussetzung vereinbart. Beispiele für solche Surrogate sind: Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen, Bausparverträgen oder Investmentfonds.

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Tilgungsverrechnung
Gibt Auskunft über den Zeitpunkt zu dem die vereinbarte Tilgung mit dem restlichen Darlehensbetrag verrechnet wird. ( z.B. "sofortige Tilgungsverrechnung" - die Zahlung wird entsprechend dem Eingang sofort mit der Restschuld verrechnet.)

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Treuhandzahlung
Treuhandauszahlungen sind Zahlungen an vertrauenswürdige Dritte mit der Auflage, über das Geld nur zu verfügen, wenn die vom Zahlenden gemachten Auflagen erfüllt sind. Zu den wichtigsten Treuhandzahlungen gehören Zahlungen auf ein Notaranderkonto und Zahlungen an Banken. Letztere werden häufig bei Umschuldungen eingesetzt. Hier zahlt die Bank an das abzulösende Kreditinstitut mit der Auflage, nur gegen Abtretung oder Löschung der für das abzulösende Institut eingetragenen Grundschuld über das Geld zu verfügen.

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Übergabeprotokoll
Warum eigentlich ein Übergabeprotokoll? Defekte oder abgenutzte Parkettböden, verkratzte Badewannen, Bohrlöcher in Fliesen oder Wasserränder auf Granit-Fensterbänken. Waren die Mängel schon vor dem Einzug des Mieters vorhanden, oder sind sie erst während der Mietzeit entstanden? Ebenso die durch Mieter während der Mietzeit durchgeführten baulichen Veränderungen sind bei einem  Auszug häufiger Streitpunkt. Grundsätzlich gilt: Einrichtungen, die dem normalen Wohnen dienen, wie Teppiche, Einbauküchen oder Türschlösser, darf der Mieter ohne Genehmigung des Vermieters einbauen. Auch das normale Maß an Dübellöchern in Bad oder Küche ist einem Vermieter zuzumuten. Sobald allerdings in die bauliche Substanz des Hauses eingegriffen wird, muss (und sollte) der Mieter die Genehmigung des Vermieters einholen - und das zu seiner eigenen Sicherheit schriftlich!

Bei Auszug ist grundsätzlich der ursprüngliche Zustand der Wohnung wieder herzustellen, wenn Mieter und Vermieter nicht frühzeitig eine entsprechende Übereinkunft treffen. Versäumt der Mieter zum Beispiel eine Vereinbarung über das in Eigenregie teuer verlegte Parkett mit dem Vermieter zu treffen, ist die Chance für einen Wertausgleich bei Auszug relativ gering -  es sei denn, der Nachmieter übernimmt dieses Ausstattungsdetail gegen Zahlung einer zu vereinbarenden Summe. 

Eine gesetzliche Verpflichtung, die Übergabe einer Wohnung schriftlich in einem Protokoll festzuhalten, gibt es nicht. Ein sinnvoll eingesetztes Übergabeprotokoll ist jedoch ein adäquate Helfer, um frühzeitig Missverständnisse zu vermeiden und Streitigkeiten zwischen den Mietparteien beim Auszug des Mieters zumindest auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.

Tipp für Mieter und Vermieter: Nehmen Sie zur Wohnungsübergabe einen unabhängigen Zeugen mit und belegen Sie gravierende Mängel zusätzlich mit Fotos.

 

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Verkehrswert
(§ 194 BauGB). Der Preis für ein Grundstück, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Die Verfahrensgrundsätze zur Ermittlung des Verkehrswertes sind in der Wertermittlungsverordnung (WertV) geregelt.

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Vorfälligkeitsentschädigung
Wohnungsbaudarlehen werden von Kreditinstituten fristenkongruent refinanziert. Bei einer vorzeitigen Rückzahlung oder auch der Nichtabnahme eines festkonditionierten Darlehens entstehen daher Verluste für die Bank. Die Darlehensgeber sind deshalb berechtigt einen angemessenen Schadensersatz zu verlangen.

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Vorkaufsrecht
Recht des Begünstigten, dass bei Verkauf der Immobilie an einen Dritten diese an ihn zu gleichen Bedingungen übertragen wird bzw. er seine Zustimmung zum Verkauf geben muss. Ein Vorkaufsrecht wird im Grundbuch Abt. II Lasten und Beschränkungen eingetragen.

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Vorlast
Grundpfandrechte, die der neu einzutragenden Grundschuld im Range vorgehen.

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Wertermittlung
Die Wertermittlung dient der Ermittlung des Verkehrswertes, der meist Grundlage des Kaufpreises eines Hauses bildet, und zur Ermittlung des Beleihungswertes. Beleihungswert ist der nachhaltig dauerhafte Wert einer Immobile und darf nicht verwechselt werden mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten. Der Beleihungswert nimmt eine zentrale Funktion in der Immobilienfinanzierung ein, da er zur Ermittlung der Beleihungsgrenze herangezogen wird, der längerfristigen Risikobeurteilung dient und damit wichtiger Teil der Kreditentscheidung wird. Im Unterschied zum Verkehrswert, welcher stichtagsbezogenen ermittelt wird, werden bei der Beleihungswertermittlung die dauerhaften Eigenschaften und die Nachhaltigkeit der Erträge zugrunde gelegt, da das bewerte Objekt für mehrere Jahre als Kreditsicherheit dienen soll. Vor dem Hintergrund der Risikominimierung liegt der Beleihungswert häufig unter dem Verkehrswert. In Abhängigkeit von dem zu finanzierenden Objekt wird der Beleihungswert auf verschiedene Arten berechnet. Bei eingenutzten Ein-/ und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen wird der Beleihungswert nach dem Sachwert (Boden- und Gebäudewert) ermittelt. Bei der Ermittlung des Gebäudewertes wird ein gewisser Sicherheitsabschlag zu den jeweils aktuellen Herstellungskosten in Ansatz gebracht. Bei Mehrfamilienhäusern und anderen Renditeobjekten wird zuzüglich zum Sachwert der Ertragswerts bestimmt, wobei der Ertragswert im Vordergrund steht. Die Basis des Ertragswertes bildet die auf Dauer erzielbaren Mieteinnhamen.

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Wohnrecht
Recht zugunsten eines Dritten zur uneingeschränkten Nutzung einer Immobilie unter Ausschluss des Eigentümers. Das Wohnrecht kann auch auf einen Teil des Gebäudes beschränkt sein. Der Berechtigte ist befugt weitere Personen in die Wohnung aufzunehmen. Kosten des Unterhalts der Immobilie wie Steuern, öffentliche Lasten, Reparaturen usw. trägt der Eigentümer.

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Zeitmietvertrag
Gemäss § 564c, BGB können Wohnraummietverträge wirksam befristet werden. Bei dieser Form des Mietvertrages legen sich Mieter und Vermieter auf eine bestimmte Laufzeit des Vertrages fest. Die Kündigungsmöglichkeiten beider Parteien sind stark eingeschränkt.

 

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Zweckbestimmungserklärung
Vereinbarung zwischen der Bank und dem Darlehensnehmer bzw. Grunstückseigentümer über den Umfang der durch die Grundschuld gesicherten Verbindlichkeiten.

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Zwischenfinanzierung
Zwischenfinanzierungen dienen zur Überbrückung eines kurzfristigen Kreditbedarfs bis zur endgültigen Auszahlung der langfristigen Finanzierungsmittel. Zwischenfinanzierungen finden in der Regel ihre Anwendung innerhalb der Bauphase zur Begleichung evtl. anfallender Kosten, wie zum Beispiel Handwerkerrechnungen etc.Obige Erklärungen und Definitionen innerhalb des Baufinanzierungslexikon sind nach besten Wissen und Gewissen erstellt worden. Für die Richtigkeit der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

 

 

Immobilien-Lexikon